Änderungen bei SIX-Ansprechpersonen: Was muss gemeldet werden?

Die Praxiserfahrung zeigt, dass selbst namhafte kotierte Unternehmen im Falle der Änderungen von Ansprechpersonen immer wieder Meldepflichten der SIX Swiss Exchange verletzten. Weshalb das? Wo liegen die Fallstricke? Und auf welcher Grundlage beruhen die Vorgaben und was haben die Unternehmen besonders zu beachten?

Börsenrechtliche Meldepflichten sollen gewährleisten, dass der Börse und den Marktteilnehmern technische und administrative Informationen über die kotierten Effekten rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Die an die SIX Exchange Regulation übermittelten Informationen ermöglichen es der Börse, einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten… “. So lautet die sprachlich etwas umständliche Formulierung zur Notwendigkeit der Regelmeldepflichten. Die Erfüllung dieser Meldepflichten stellt eine Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung (gemäss Art. 49-56 Kotierungsreglement) an der SIX Swiss Exchange dar. Die Meldungen sind bei SIX Exchange Regulation (Listing & Enforcement) einzureichen. Zur Erleichterung dieser Meldepflichten für kotierte Beteiligungs- und Forderungsrechte sowie für kollektive Kapitalanlagen gibt die Börse das Rundschreiben Nr. 1 mit genauen Angaben zu Form, Fristen und Inhalt heraus.

Widersprüchliche Informationen

Soweit die gute Absicht, denn die SIX Regulation aktualisiert das Rundschreiben Nr. 1 leider nicht fortlaufend, so dass zurzeit eine Version aus dem Jahre 2012 aufgeschaltet ist. Ob es überhaupt eine Neufassung geben wird, ist offen. Man hört, dass SIX Exchange Regulation die Regelmeldepflichten in eine eigene Richtlinie überführen möchte. Für IR-Praktiker ist eine Mitteilung vom November 2012 wichtig: Emittenten, die sich nur an die Anhänge des Rundschreiben Nr. 1 halten, können also in gutem Glauben schwere Fehler begehen. Gefordert ist heute, die Abwicklung der Regelmeldepflichten gemäss Rundschreiben Nr.1 über die elektronische Meldeplattform Connexor. Es empfiehlt sich daher für jene Entscheidungsträger, die keine Zeit haben, die zum Teil ausführlichen Mitteilungen der SIX Exchange Regulation über das Jahr hindurch zu verfolgen, im Zweifelsfalle externen Rat einzuholen.

Welche Ansprechpersonen in welchem Segment?

Kommt es auf den Positionen VR-Präsident, CEO, CFO, Kontaktperson Ad hoc-Publizität sowie Kontaktperson Regelmeldepflichten zu einem Wechsel, so ist diese Änderung der SIX Regulation unmittelbar nach dem Vorfall mitzuteilen und mit den entsprechenden Kontaktdetails (Name, Vorname; Adresse, Tel.-Nr. direkt und Fax-Nr. direkt; E-Mail-Adresse direkt u. Team E-Mail-Adresse) anzuzeigen. Bei den Ansprechpersonen für die Ad Hoc-Publizität und die Regelmeldepflichten ist auch noch die Mobilnummer anzugeben. Es genügt für die Börse in aller Regel, wenn für CEO, CFO und VRP die Geschäftsadresse bekannt gegeben wird, unter der die Personen regelmässig geschäftlich zu erreichen sind. Die Bekanntgabe privater Adressen ist nicht verlangt.

Allerdings unterscheidet das Rundschreiben Nr. 1 die Meldepflichten bei einer Änderung der Ansprech-personen. Die oben beschriebenen Anforderungen gelten vor allem für die Kotierung von Beteiligungsrechten („Aktien“) und der so genannten übrigen kollektiven Kapitalanlagen. Für Anleihen und Derivate trifft das nicht zu. Anlagefonds müssen lediglich die Kontaktpersonen für die Fondsleitung, Ad Hoc-Publizität und Regelmeldepflichten melden.

Jetzt nur noch über Connexor Reporting

Die Änderungen der Ansprechpersonen bei den übrigen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagefonds können weiterhin über das bekannte Online-Formular auf der Website der SIX Regulation vorgenommen werden. Für die Kotierung von Beteiligungsrechten verlangt die Börse jedoch seit dem 1. April 2013 zwingend die Meldung via Connexor. Diese Neuerung ist mit der Einführung der Version 3.0 der Meldeplattform Connexor Reporting am 19. November 2012 bekannt gegeben worden.

Unbedingt auch die Ad Hoc-Publizität prüfen

Personelle Wechsel an der Unternehmensspitze können tiefgreifende Einschnitte in der Strategie und im Geschäftsgang mit sich bringen. Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass Börsenkurse auf solche Wechsel heftig reagieren können. Das trifft besonders auf Wechsel bei den Positionen eines VR-Präsidenten, CEOs und CFOs zu. Grundsätzlich gehören zum ad hoc-relevanten Personenkreis jene Personen, die die Gesellschaft im Corporate Governance Report selber publiziert hat.

Art. 53 des Kotierungsreglements verlangt für die an der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen, potentiell erheblich kursrelevante Tatsachen unverzüglich dem Markt kenntlich zu machen, damit alle Marktteilnehmer die Chance auf einen gleichen Informationsstand haben (Stichwort: Ad Hoc-Publizität). Im Interesse des gesamten Anlegerpublikums zielt die Ad Hoc-Publizität auf die Herstellung maximaler Chancengleichheit und Transparenz sowie auf die Prävention von Insiderhandel ab. Verletzungen der Ad Hoc-Publizität kann die SIX bei grober Fahrlässigkeit mit Bussen von bis zu CHF 1 Mio. und bei Vorsatz mit Bussen von bis zu CHF 10 Mio. sanktionieren. Im Zweifelsfalle lohnt sich also eine Prüfung dieses Sachverhalts.

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